- Zeichnung
- I. Industriebetriebslehre:⇡ Konstruktionszeichnung.II. Handelsrecht:Unterschriftleistung. Z. der bei dem Registergericht aufzubewahrenden Unterschriften soll zur Prüfung der Echtheit einer im Handelsverkehr abgegebenen Unterschrift dienen (§ 12 HGB).- 1. Zweigniederlassung: Z. der gesetzlich vorgeschriebenen Unterschriften hat i.Allg. beim Gericht der Zweigniederlassung zu erfolgen, ist aber dem Gericht der ⇡ Hauptniederlassung einzureichen (§§ 13, 13a HGB).- 2. Prokura: Z. des Prokuristen erfolgt in der Weise, dass er die ⇡ Firma sowie seine Namensunterschrift zeichnet und einen Zusatz, der seine Stellung als Prokurist andeutet (üblich ⇡ ppa.; § 51 HGB), beifügt, z.B. „Heinrich Lehmann ppa. Fritz Lange“. Fehlt dieser Zusatz, so hat die Unterschrift des Prokuristen trotzdem ihre rechtliche Gültigkeit.- 3. Handlungsvollmacht: Der ⇡ Handlungsbevollmächtigte hat bei Z. einen das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatz zu verwenden (§ 57 HGB), z.B. „per“ bzw. „in Vollmacht“.- 4. Offene Handelsgesellschaft: Die vertretungsberechtigten Gesellschafter müssen mit der Firma oder ihrem Namen unter Hinweis auf die Firma (z.B. durch Stempelbeidruck) zeichnen. Befindet sich die Gesellschaft in Abwicklung, so zeichnen die ⇡ Abwickler mit der sog. Abwicklungsfirma (üblich der Zusatz „in Liquidation“, i.L., in Abwicklung) und ihrem Namen (§§ 153, 148 III HGB).- Vgl. auch ⇡ Gegenzeichnung.
Lexikon der Economics. 2013.